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Wer ist der Urheber eines NFT-Werks?

„Ist die Person, die das NFT mintet, auch der Urheber?“ „Gehen die Rechte durch die Veröffentlichung auf einer Plattform auf diese über?“ „Wer hat die Rechte, wenn Designer und mintende Person…

⏱️ Lesezeit: 11 min · 📁 Kategorie: NFT-Recht, Digitales Urheberrecht, Geistiges Eigentum

🎨 Wer ist der Urheber eines NFT-Werks? (Verhältnis zwischen mintender Person, Designer und Plattform)

Im NFT-Ökosystem sorgen häufig folgende Fragen für Verwirrung:

„Ist die Person, die das NFT mintet, auch der Urheber?“

„Gehen die Rechte durch die Veröffentlichung auf einer Plattform auf diese über?“

„Wer hat die Rechte, wenn Designer und mintende Person nicht identisch sind?“

Grundregel:
Wer ein NFT mintet, wird dadurch nicht automatisch zum Urheber.
Urheber ist die natürliche Person, die das Werk erschafft. 1️⃣ Rechtlicher Ausgangspunkt: Wer ist der Urheber?

Das Grundprinzip des Rechts des geistigen Eigentums ist:

  • Die Person, die das Werk erschafft, ist dessen Urheber.
  • Die Urheberschaft entsteht mit der Entstehung des Werks.
  • Eine Blockchain-Transaktion ändert die Urheberschaft nicht.

Daher gilt:

Entscheidend ist nicht, aus wessen Wallet das NFT auf der Blockchain stammt, sondern
wer das Werk erschaffen hat.

2️⃣ Ist die mintende Person der Urheber?

„Minting“ bezeichnet technisch die Registrierung digitaler Inhalte auf einer Blockchain.

Die mintende Person kann jedoch:

  • muss das Werk nicht selbst gestaltet haben
  • kann lediglich den technischen Vorgang durchführen
  • kann eine Agentur oder ein Verwalter der Kollektion sein

In diesem Fall:

  • Die mintende Person ist nicht der Urheber
  • Ohne Rechteübertragung fungiert sie lediglich als technischer Vermittler
Das Minten eines NFT begründet keine Urheberschaft.
Es erzeugt lediglich einen Token. 3️⃣ Ist der Designer (Creator) der Urheber?

Wenn das dem NFT zugrunde liegende Bild, Musikstück, Video oder digitale Kunstwerk
von einer bestimmten Person geschaffen wurde:

  • Diese Person ist der Urheber
  • Sie ist die ursprüngliche Inhaberin der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte

Zu diesen Rechten gehören:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Recht der öffentlichen Wiedergabe
  • Bearbeitungsrecht

Die NFT-Produktion überträgt diese Rechte nicht automatisch.

4️⃣ Ist die Plattform der Urheber?

NFT-Plattformen (Marktplätze) übernehmen üblicherweise folgende Aufgaben:

  • fungieren als vermittelnde Dienstleister
  • stellen Hosting- und Verkaufsinfrastruktur bereit
  • betreiben den Smart-Contract-Mechanismus

Die Plattform:

  • erschafft das Werk nicht
  • ist grundsätzlich nicht der Urheber

Es ist jedoch zu beachten:

Die Nutzungsbedingungen der Plattform
können bestimmte Lizenzrechte verlangen.

Die Plattform wird nicht zum Urheber;
sie kann jedoch eine Lizenz verlangen. 5️⃣ Wenn mintende Person und Designer verschieden sind

Die riskanteste Konstellation:

  • Eine Person gestaltet das Werk
  • Eine andere Person mintet es
  • Der Verkauf erfolgt über eine Plattform

Besteht kein ausdrücklicher Vertrag zwischen Designer und mintender Person:

  • Das Urheberrecht verbleibt beim Designer
  • Die mintende Person verkauft möglicherweise rechtswidrig

Dies ist der häufigste Streitbereich auf dem NFT-Markt.

6️⃣ Arbeitgeber–Agentur–Kollektionsmodell

NFT-Sammlungen zeigen oft folgende Struktur:

  • Der Grafikdesigner erstellt das Werk
  • Die Agentur organisiert
  • Das Minten erfolgt über eine andere Wallet

In diesem Fall richtet sich die Rechtsinhaberschaft am Werk nach:

  • dem Dienstleistungsvertrag,
  • den Klauseln zur Rechteübertragung,
  • dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Diese Faktoren sind maßgeblich.

Das größte rechtliche Risiko bei NFT-Projekten:
Ein fehlender Vertrag zur Rechteübertragung mit dem Designer. 7️⃣ Gemeinschaftlich geschaffene und KI-generierte NFTs 👥 Kollektive Produktion

Wenn mehr als eine Person beigetragen,
kann ein gemeinschaftliches Werk vorliegen.

🤖 KI-generierte Werke

Wenn die Arbeit vollständig durch künstliche Intelligenz produziert wird:

  • Die Urheberschaft ist umstritten
  • Menschliche Schöpfung ist in den meisten Rechtssystemen von wesentlicher Bedeutung

Auch dann wird die mintende Person nicht automatisch zum Urheber.

8️⃣ Die häufigsten Fehler
  • ❌ Annehmen, dass die mintende Person automatisch Rechteinhaber ist
  • ❌ Die Veröffentlichung auf einer Plattform als Rechteübertragung betrachten
  • ❌ Keinen schriftlichen Vertrag mit dem Designer schließen
  • ❌ Das anwendbare Recht bei internationalen NFT-Projekten nicht festlegen

Fazit: Die Blockchain bestimmt nicht die Urheberschaft an NFT-Werken

Im NFT-Ökosystem

  • Mintende Person ≠ Urheber
  • Plattform ≠ Urheber
  • Token-Eigentum ≠ Urheberrechtsinhaberschaft

Urheber ist die Person, die das Werk erschafft.
Wenn es keine Übertragung von Rechten gibt, ändert sich das nicht.

Schlussfolgerung des Sachverständigen:
Bei NFTs unterscheiden sich technische und rechtliche Inhaberschaft.
Jedes Projekt, das ohne diese Unterscheidung durchgeführt wird, könnte in Zukunft zu einem ernsthaften Urheberrechtsstreit werden.


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Quellen und weiterführende Dokumente

Diese Dokumente dienen als Referenzen für die im Artikel behandelten Methoden und Regeln.

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