Zollanträge zum Schutz geistigen Eigentums in der Türkei und der EU
Türkischen FSMH-Antrag und elektronischen EU-Antrag auf Tätigwerden vergleichen und die Nachweisakte vorbereiten.
Der elektronische FSMH-Antrag nach Artikel 57 des türkischen Zollgesetzes und der Antrag auf Tätigwerden der EU-Zollbehörden (AFA) sind eigenständige Verwaltungsverfahren. In der Türkei bereiten Rechtsinhaber oder Vertreter ihre Rechts- und Vertretungsnachweise nach den Vorgaben des aktuellen Antrags vor. Die Hinweise des Ministeriums grenzen Parallelhandel vom hier behandelten Schutz ab. Ein anderer Vertriebskanal allein belegt keine Fälschung.
Für die EU ist ein elektronischer Antrag auf Tätigwerden nach Verordnung (EU) Nr. 608/2013 einzureichen. Die Kommission nennt IPEP sowie die nationalen Portale Deutschlands und Spaniens. Prüfen Sie, ob ein nationaler Antrag oder ein Unionsantrag zum Recht und zu den betroffenen Ländern passt. Die türkische Antragstellung ersetzt den EU-Antrag nicht. Halten Sie fest, welches Portal für Änderungen und Verlängerungen zuständig ist.
Bereiten Sie Rechts- und Vertretungsnachweise, Modell- und Verpackungsversionen, bestätigte Vergleichsmuster, erreichbare Erst- und Ersatzkontakte sowie Aktenzeichen vor. Schützen Sie vertrauliche Prüfmerkmale. Erfassen Sie bei einer Mitteilung Umfang, fristauslösendes Ereignis und Frist. Organisieren Sie die Prüfung über den vorgesehenen Kanal. Monitoring kann die Akte ergänzen. Die Bewilligung des Antrags stellt weder eine Rechtsverletzung fest noch führt sie automatisch zur Vernichtung.
